BFH - Beschluss vom 10.05.2016
III S 10/16
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1290

Betreffend die Nichtberücksichtigung von Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentnahme eines PKW

BFH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen III S 10/16

DRsp Nr. 2016/12427

Betreffend die Nichtberücksichtigung von Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentnahme eines PKW

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren der Revisionszulassung kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10). 2. NV: Hat sich der Senat mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geäußerten Rechtsansicht befasst und wiederholt der Kläger seine Ausführungen im Rahmen der Anhörungsrüge, macht er damit keinen Gehörsverstoß geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wonach die Nutzungsentnahme nach dem Bruttolistenpreis berechnet wird, ist auch in ihrer Typisierung verfassungsgemäß, da sie durch die Führung eines Fahrtenbuchs widerlegbar ist.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe