FG München - Urteil vom 17.07.2000
13 K 1887/98
Normen:
EStG §2;

Betreiben einer Squash-Anlage als Liebhaberei;; persönliche Gründe und Neigungen (hier: die Absicht, Einkommensteuer zu sparen); Verlustbringender Betrieb einer Squash-Anlage als sog. Liebhaberei.; Einkommensteuer 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 13 K 1887/98

DRsp Nr. 2001/2082

Betreiben einer Squash-Anlage als "Liebhaberei";; persönliche Gründe und Neigungen (hier: die Absicht, Einkommensteuer zu sparen); Verlustbringender Betrieb einer Squash-Anlage als sog. Liebhaberei.; Einkommensteuer 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995

Der Betrieb einer Squash-Anlage, der über 11 Jahre hinweg einen Gesamtverlust von ca. 516.000 DM eintrug, stellt dann eine "Liebhaberei" dar, wenn als persönliches Motiv die Absicht, Einkommensteuer zu sparen, festgestellt werden kann (Überleitung von vorprogrammierten Verlusten von einer GmbH, bei der sie sich steuerlich nicht auswirkten, auf ein Einzelunternehmen).

Normenkette:

EStG §2;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Sie beziehen beide Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Elektroingenieur. Außerdem betreibt der Kläger seit Oktober 1985 eine Squash-Anlage als Einzelunternehmen.