FG Hamburg - Urteil vom 30.08.2005
IV 420/02
Normen:
MinöStG § 22 ;

Betreiber eines Leitungsnetzes für Erdgas ist gleichzeitig Bezieher

FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen IV 420/02

DRsp Nr. 2005/19488

Betreiber eines Leitungsnetzes für Erdgas ist gleichzeitig Bezieher

Der Betreiber eines Leitungsnetzes für Erdgas ist grundsätzlich als Bezieher von Erdgas anzusehen. Die gesetzliche Regelung soll beim grenzüberschreitenden Bezug die sofortige Besteuerung im Steuergebiet ermöglichen. Dementsprechend ist derjenige als Bezieher anzusehen, der über das Erdgas im Steuergebiet erstmals verfügen kann.

Normenkette:

MinöStG § 22 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Bezieherin von Erdgas anzusehen ist, das sie für einen ausländischen Kunden mittels ihres Leitungssystems transportiert hat.

Die Klägerin betreibt ein Leitungsnetz für Erdgas.

Im Jahr 2001 gab sie für die Monate Juli bis September beim Hauptzollamt H - dem Beklagten - Mineralsteueranmeldungen ab, mit denen Erdgas zur Versteuerung angemeldet wurde; im Einzelnen:

Datum der AnmeldungRegistrierungMenge in MWhBetrag in DM

10.08.2001MAB

3/01......... Mio..... Mio.

14.09.2001MAB

3/01.......... Mio..... Mio.

12.10.2001MAB

4/01.......... Mio..... Mio.

Am 08.02.2002 gab die Klägerin für die genannten Monate berichtigte Steueranmeldungen ab, wobei sie die Mengen für den Monat Juli um 5.535 MWh, für August um 3.813 MWh und für September um 3.327 MWh niedriger anmeldete, insgesamt um 12.675 MWh.