FG Hessen - Urteil vom 10.05.1999
13 K 3767/97
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Nr. 1 ;

Betreuung; Familienhaushalt; Arbeitslohn; Aufwandsentschädigung; Pauschalierungsregelung; Pflegekind; Steuerfreiheit - Zahlungen für die Betreuung von Pflegekindern als

FG Hessen, Urteil vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 13 K 3767/97

DRsp Nr. 2001/1869

Betreuung; Familienhaushalt; Arbeitslohn; Aufwandsentschädigung; Pauschalierungsregelung; Pflegekind; Steuerfreiheit - Zahlungen für die Betreuung von Pflegekindern als

1. Die für die Einzelbetreuung eines Kindes im Rahmen familienintegrativer Maßnahmen gezahlten Vergütungen in Form eines festen Arbeitsentgelts und einer zusätzlichen als Aufwandsentschädigung bezeichneten Pauschale sind als einheitliche Gegenleistung für eine nicht teilbare Betreuungsleistung zusammenzufassen und als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. 2. Gezahlte Entschädigungsleistungen für die Betreuung von Kindern im Rahmen familienintegrativer Maßnahmen sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. 3. Die Berücksichtigung von Werbungskosten für die Betreuung eines Kindes in Höhe der aufgrund bundeseinheitlicher Pauschalierungsregelungen geschätzten Aufwendungen von monatlich 750,-- DM ist nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.