FG München - Urteil vom 27.06.2007
10 K 824/06
Normen:
EStG (2003) § 31 S. 1, 4, 5 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 32 Abs. 6 § 33b Abs. 3 S. 3 § 33 Abs. 1 § 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 45

Betreuungsfreibetrag, Behindertenpauschbetrag; außergewöhnliche Belastung; Kosten für behindertes Kind

FG München, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 10 K 824/06

DRsp Nr. 2007/15578

Betreuungsfreibetrag, Behindertenpauschbetrag; außergewöhnliche Belastung; Kosten für behindertes Kind

1. Auch für ein vollstationär untergebrachtes, zu 100% schwerbehindertes Kind ist ein Betreuungsfreibetrag nur zu gewähren, wenn die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger sind als das Kindergeld. 2. Nach der BFH-Rechtsprechung werden mit dem Höchstsatz des Behinderten-Pauschbetrags, der nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG für hilflose Personen gewährt wird, gerade auch die Kosten für Wartung und Pflege dieser hilflosen Personen abgegolten. Hat ein Elternteil den Behinderten-Pauschbetrag für sein hilfloses Kind beantragt, kann er seinen Kostenbeitrag für die Unterbringung des volljährigen Kindes in einem Behinderten-Wohnheim nicht noch zusätzlich nach § 33 EStG geltend machen. Die Aufwendungen für die durch die Körpergröße des Kindes bedingte Anschaffung eines übergroßen Bettes sind schon mangels "Außergewöhnlichkeit" nicht nach § 33 EStG abzugsfähig.