FG Thüringen - Urteil vom 12.03.2014
3 K 786/13
Normen:
EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
NZA 2015, 924

Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte

FG Thüringen, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 3 K 786/13

DRsp Nr. 2014/17707

Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit bereits ab Beginn der Probezeit regelmäßige Arbeitsstätte

Auch wenn der Arbeitnehmer ein auf zwei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit eingeht und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der zwei Jahre nicht verlängert wird, stellt der Betrieb des Arbeitgebers von Anfang an, also ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit, eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Da keine auswärtige Tätigkeit vorliegt, können auch keine weiteren Reisekosten, z. B. Verpflegungsmehraufwendungen, berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2011 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten des Klägers zu seinem Tätigkeitsort als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob der Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte darstellte.