FG Hessen - Urteil vom 19.01.2009
2 K 141/08
Normen:
EStG § 15;

Betrieb einer Pension als Liebhaberei - Gewinnerzielungsabsicht; Gewerbebetrieb; Totalgewinn; Pensionsbetrieb

FG Hessen, Urteil vom 19.01.2009 - Aktenzeichen 2 K 141/08

DRsp Nr. 2009/10610

Betrieb einer Pension als Liebhaberei - Gewinnerzielungsabsicht; Gewerbebetrieb; Totalgewinn; Pensionsbetrieb

1. Wenn ein Betrieb aus der Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder der Art. seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann, muss der Steuerpflichtige zum Nachweis einer gleichwohl bestehenden Gewinnerzielungsabsicht substantiiert Umstände darlegen und glaubhaft machen, die ihn -aus seiner Sicht- zu der Annahme berechtigen, die in der Vergangenheit angefallenen Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch spätere Gewinne ausgleichen und ein positives Gesamtergebnis erzielen zu können. 2. Wird ein verlustbringendes Geschäftskonzept beibehalten, lässt dies darauf schließen, dass der Betrieb seiner Wesensart und der Art. seiner Bewirtschaftung nach auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, so dass davon auszugehen ist, dass die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen sehr Gesellschafter ausgeübt wird. 3. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinn/Verlusten und dem sich aus der Beendigung voraussichtlich ergebenden Aufgabegewinn zusammen.