Streitig ist, ob eine Organgesellschaft der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2013 Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder aber einer gewerblichen Tierhaltung betrieben hat, womit die negativen Einkünfte dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen würden.
Die Klägerin ist eine 1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B GmbH hält 94,99 % und I GmbH & Co. KG 5,01 % der Anteile.
An der B GmbH ist S mit 100 % beteiligt; an der I GmbH & Co. KG hält S 100 % der Kommanditanteile. Zudem ist S alleiniger Kommanditist der R GmbH & Co. KG.
Seit ihrer Gründung war die Klägerin zu 100 % an der P GmbH beteiligt. Durch einen Ergebnisabführungsvertrag ist die Klägerin körperschaftsteuerliche Organträgerin für die P GmbH als Organgesellschaft.
Die Klägerin hält zudem 100 % der Anteile an der M GmbH.
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