FG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2020
6 K 337/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 4;

Betrieb einer Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder einer gewerblichen Tierhaltung durch eine Organgesellschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 6 K 337/18

DRsp Nr. 2022/16752

Betrieb einer Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder einer gewerblichen Tierhaltung durch eine Organgesellschaft

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Organgesellschaft der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2013 Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder aber einer gewerblichen Tierhaltung betrieben hat, womit die negativen Einkünfte dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen würden.

Die Klägerin ist eine 1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die B GmbH hält 94,99 % und I GmbH & Co. KG 5,01 % der Anteile.

An der B GmbH ist S mit 100 % beteiligt; an der I GmbH & Co. KG hält S 100 % der Kommanditanteile. Zudem ist S alleiniger Kommanditist der R GmbH & Co. KG.

Seit ihrer Gründung war die Klägerin zu 100 % an der P GmbH beteiligt. Durch einen Ergebnisabführungsvertrag ist die Klägerin körperschaftsteuerliche Organträgerin für die P GmbH als Organgesellschaft.

Die Klägerin hält zudem 100 % der Anteile an der M GmbH.