FG Köln - Urteil vom 19.02.2015
13 K 3354/10
Normen:
AO § 68; AO § 65; AO § 53; AO § 66 Abs 3; KStG § 5 Abs 1 Nr. 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1369

Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb

FG Köln, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 13 K 3354/10

DRsp Nr. 2015/7498

Betrieb eines Hotels als Zweckbetrieb

1) Ein Verein, dessen Zweck darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, die Jugend- und Altenhilfe, sowie die Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen und die Erholung und Bildung von Familien zu fördern, unterhält mit dem Betrieb eines Hotels keinen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. 2) Eine Körperschaft muss den Nachweis dafür erbringen, dass die Zwei-Drittel-Quote des § 66 Abs. 3 AO erreicht wird.

Normenkette:

AO § 68; AO § 65; AO § 53; AO § 66 Abs 3; KStG § 5 Abs 1 Nr. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2003 und 2005. Zwischen ihnen ist im Kern streitig, ob der in den Streitjahren als gemeinnützige Körperschaft anerkannte Kläger mit dem Betrieb eines „Hotels” teilweise einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb unterhält oder ob der Hotelbetrieb im vollen Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Der Kläger ist ein beim Amtsgericht A seit dem Jahre 1968 eingetragener Verein (Registernummer VR 1). Er ist Mitglied im B e.V., der seinerseits Mitglied im G ist. Der B e.V. ist ferner Mitglied der D, welche das Internetportal „…” betreibt. In der aktuellen Broschüre 2015/2016 der D bieten aktuell … (von insgesamt …) Ferienstätten verteilt im Bundesgebiet ihre Leistungen an, hierunter auch der Kläger. …