FG Hessen - Zwischenurteil vom 31.05.2000
4 K 4430/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 4 ;

Betrieb gewerblicher Art; Asylantenheim; Vermietung; Aussiedler - Zurverfügungstellen von Wohnungen an Spätaussiedler als Betrieb gewerblicher Art

FG Hessen, Zwischenurteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 4 K 4430/98

DRsp Nr. 2001/8743

Betrieb gewerblicher Art; Asylantenheim; Vermietung; Aussiedler - Zurverfügungstellen von Wohnungen an Spätaussiedler als Betrieb gewerblicher Art

1. Das Zurverfügungstellen von Wohnungen an Asylbewerber und Spätaussiedler stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn wegen besonderer ins Gewicht fallender Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders schnellen sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist.2. Indizien, die gegen eine bloße Vermietung sprechen, sind insbesondere: Eine größere Anzahl von Mietern, eine relativ kurze Nutzungsdauer, eine besondere räumliche Gestaltung des Gebäudes, die Durchführung organisatorischer Maßnahmen, eine pauschale personenbezogene Abrechnung für kurze Zeitabschnitte, eine besondere Ausstattung der Räume, das Zurverfügungstellen eines Aufenthaltsraumes, die Reinigung der Räumlichkeiten, die Bereitstellung und der Wechsel von Wäsche sowie die Einstellung von Betreuungspersonal.3. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Vermietung und gewerblicher Tätigkeit sind die getroffenen Vereinbarungen, während eine Diskrepanz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und der tatsächlichen Durchführung nichts an der einkünftemäßigen Qualifizierung der Leistungen ändert.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;