FG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.2014
6 K 3493/11 K
Normen:
AO § 163 Satz 1; KStG § 14 Abs. 1 Satz 1; KStG § 17 Satz 1; KStG i. d. F. des JStG 2009 § 4 Abs. 6 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStDV i. d. F. des JStG 2009 § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStDV i. d. F. des JStG 2009 § 36 Abs. 2; AktG § 291 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 982

Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger - Einlage der Beteiligung an kommunalem Eigenbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 6 K 3493/11 K

DRsp Nr. 2014/6701

Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Organträger – Einlage der Beteiligung an kommunalem Eigenbetrieb – Gewinnerzielungsabsicht bei verschiedenen wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen

Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einer gewinnträchtigen kommunalen Beteiligung an einer GmbH (Energieversorger) begründen, die seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurde. Ein BgA ist nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er ein mit Gewinnerzielungsabsicht handelndes gewerbliches Unternehmen ist, also die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Die Gewinnerzielungsabsicht eines BgA ist nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen, wenn verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vorliegen, sog. Segmentierung.