FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2007
15 K 4884/06 KE,K,G
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG § 4 Abs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 S. 1 ; GewStDV § 2 Abs. 2 ; BestG NRW § 1 Abs. 1 ; BestG NRW § 1 Abs. 2 ; BestG NRW § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1547

Betrieb gewerblicher Art; Hoheitsbetrieb; Bestattungsrecht; Beliehener Unternehmer; Erheblichkeit der Wettbewerbssituation - Betrieb eines Krematoriums durch eine Kommune als Wahrnehmung einer spezifisch öffentlichrechtlichen Aufgabe

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 15 K 4884/06 KE,K,G

DRsp Nr. 2007/21368

Betrieb gewerblicher Art; Hoheitsbetrieb; Bestattungsrecht; Beliehener Unternehmer; Erheblichkeit der Wettbewerbssituation - Betrieb eines Krematoriums durch eine Kommune als Wahrnehmung einer spezifisch öffentlichrechtlichen Aufgabe

1. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht erfüllt eine Kommune mit dem Betrieb eines Krematoriums eine spezifisch öffentlichrechtliche, aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgabe außerhalb des Bereichs der privatunternehmerischen Gewerbeausübung. 2. Trotz der in § 1 Abs. 5 BestG NRW vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit des Betriebs eines Krematoriums an einen privaten Unternehmer ist die Einäscherung in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine Aufgabe, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. 3. Die Frage, ob eine Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, kann und muss im Hinblick auf die Maßgeblichkeit landesgesetzlicher Regelungen nicht für den gesamten Geltungsbereich des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetzes einheitlich beantwortet werden. 4. Ist von einer hoheitlichen Tätigkeit auszugehen, so kommt es auf die Frage eines tatsächlichen oder potentiellen (länderübergreifenden) Wettbewerbs nicht mehr an.