BFH - Urteil vom 04.09.2002
I R 42/01
Normen:
KStG § 4 Abs. 1, 3, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 511

Betriebe gewerblicher Art, Zusammenfassung

BFH, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen I R 42/01

DRsp Nr. 2003/2496

Betriebe gewerblicher Art, Zusammenfassung

1. Grundsätzliche ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihren einzelnen BgA körperschaftsteuerpflichtig.2. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für gleichartige BgA, die durch organisatorische Maßnahmen mit steuerrechtlicher Wirkung zu einem einzigen Betrieb zusammengefasst worden sind.3. Verschiedene BgA können auch dann zusammengefasst werden, wenn zwischen den Betrieben objektiv eine enge wechselseitige technisch wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1, 3, 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadtgemeinde, unterhielt im Streitjahr mehrere Betriebe. Dies waren die Fernheizwerke, das Fernheizwerk beim Zentralbad, die Theatertiefgarage und die Industriegleisanlagen. Diese Betriebe wurden wirtschaftlich direkt von der Klägerin verwaltet. Darüber hinaus unterhielt die Klägerin den Eigenbetrieb "Verpackungsverordnung" (EV).