FG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2009
15 K 2727/08 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 663
EFG 2010, 137

Betrieblich angebotene Vorsorgeuntersuchungen für krankenversicherte Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Betriebliche Vorsorgeuntersuchung; Überwiegend eigenbetriebliches Interesse

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 15 K 2727/08 L

DRsp Nr. 2009/25797

Betrieblich angebotene Vorsorgeuntersuchungen für krankenversicherte Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Betriebliche Vorsorgeuntersuchung; Überwiegend eigenbetriebliches Interesse

1. Die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen der leitenden Angestellten bei einem von dem Arbeitgeber ausgewählten Facharzt, der ihm anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde mitteilt, stellt keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar, sondern erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. 2. Die Ausübung eines Zwangs zur Teilnahme an dem Untersuchungsprogramm ist kein notwendiges Kriterium für die Annahme eines vorrangigen Interesses des Arbeitgebers.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin angebotenen Vorsorgeuntersuchungen als Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzuordnen sind.