FG München - Urteil vom 21.05.2003
10 K 1915/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 § 16 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 548

Betrieblich oder privat veranlasster Forderungsverlust bei einer Betriebsübergabe; Einkommensteuer 1991

FG München, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 K 1915/00

DRsp Nr. 2004/794

Betrieblich oder privat veranlasster Forderungsverlust bei einer Betriebsübergabe; Einkommensteuer 1991

Vom als Geschäftsführer tätigen Sohn des Betriebsinhabers bis zum Übergang des Betriebes auf ihn nicht geltend gemachte Forderungen, die verloren gehen, weil sie nach der vertraglichen Vereinbarung im Betriebsübergabevertrag auf ihn übergehen, sind wegen der privaten Veranlassung des Forderungsverlustes in der Übergabebilanz nicht abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 § 16 § 5 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am ... verstorbenen Vaters ... (im Folgenden D. senior), der wiederum Alleinerbe seiner am ... verstorbenen Ehefrau ist. Im Frühjahr 1991 entschloss sich der im Jahr ... geborene Herr D. senior seinen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführten Bautrocknungsbetrieb unentgeltlich an seinen Sohn ... (im Folgenden D. junior) zu übergeben. Der Übergabevertrag, auf den verwiesen wird, wurde am 6.3.1991 geschlossen.

Nach dem Notarvertrag sollte die Übergabe des Betriebs zum Bilanzstichtag 1.8.1991 erfolgen. Da Herr D. senior den Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs für sich behalten wollte, enthielt der Übergabevertrag folgende Klausel: