FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2001
3 K 101/99
Normen:
AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 88 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Betrieblich veranlasste Kfz-Kosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 3 K 101/99

DRsp Nr. 2001/10654

Betrieblich veranlasste Kfz-Kosten

Für frühere Zeiträume im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommene Schätzungen von Kostenanteilen (hier: Zuordnung betrieblich veranlasster Kfz-Kosten einer GmbH und weiteren vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschten Firmen) sind für spätere Besteuerungsabschnitte rechtlich nicht bindend, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen als sog. tatsächliche Verständigung zu einer Bindung der Beteiligten für den Prüfungszeitraum geführt haben sollten.

Normenkette:

AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 88 ; EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Umfang betrieblich veranlasster Kfz-Kosten.

Die Klägerin wurde durch Vertrag vom 17. November 1981 gegründet. Von dem Stammkapital in Höhe von 60.000 DM übernahm Herr ... (G.R.) einen Geschäftsanteil von 40.000 DM und ein weiterer Gesellschafter einen Geschäftsanteil von 20.000 DM. Die beiden Gesellschafter und eine weitere Person wurden zu Geschäftsführern bestellt. Alle Geschäftsführer waren alleine vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Seit 1982 ist G.R. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.