I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer (M) führte die Entwicklungsarbeiten in seinem Büro in L und später in S durch. Abnehmer der Software waren die X AG sowie die Firmen T1 und T2 GmbH, die ihre Rechenzentren jeweils in D haben. Der Geschäftsführer wies die Kunden in deren Räumen in die von ihm entwickelten Programme ein.
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