FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2008
3 K 2153/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a Satz 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1270

Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 2153/05

DRsp Nr. 2008/11717

Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen

Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG setzt voraus, dass die Mittel aus den Darlehen, für die die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a Satz 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit betrieblicher Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Ihr Gewinn im Streitjahr 2002 wurde zunächst mit Bescheid vom 7. August 2003 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellt.