Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. August 2018 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Stücklohn.
Der am xx.xx 1966 geborene Kläger ist seit 1. April 2015 als Paketzusteller bei der Beklagten nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Februar 2015 (Bl. 4-6 der Akte) beschäftigt.
Dessen Ziffer 7 lautet:
Betriebs- und Arbeitsordnungen
Der Arbeitnehmer erkennt hiermit die für den Betrieb der Arbeitgeberin jeweils geltenden Betriebs-und Arbeitsordnungen an. (…)
Ziffer 10 Arbeitsvertrag lautet:
Änderungen des Arbeitsvertrages
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