BFH - Beschluß vom 12.05.1999
IV B 52/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1330

Betriebliche Veräußerungsrente

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen IV B 52/98

DRsp Nr. 1999/8434

Betriebliche Veräußerungsrente

1. Zu einer laufenden Besteuerung einer betrieblichen Veräußerungsrente als nachträgliche Einkünfte aus dem veräußerten Betrieb kann es nur kommen, wenn diese Art der Besteuerung ausdrücklich gewählt wird. 2. Wird das Wahlrecht überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist nach der Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung realisiert und sofort zu versteuern. Die Sofortversteuerung ist der gesetzliche Normalfall.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde. Diese können aber dahinstehen, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.