FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2002
3 K 119/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 478
EFG 2003, 50

Betriebliche Veranlassung einer zum 50. Geburtstag des Geschäftsführers veranstalteten Betriebsfeier; Körperschaftsteuer 19..

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 119/99

DRsp Nr. 2002/17064

Betriebliche Veranlassung einer zum 50. Geburtstag des Geschäftsführers veranstalteten Betriebsfeier; Körperschaftsteuer 19..

Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer anlässlich des 50. Geburtstages des Vorsitzenden der Geschäftsführung durchgeführten Veranstaltung entstehen, können als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind somit nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so dass keine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde zu legen ist, wenn diese im wesentlichen so abläuft wie die sonst üblichen Betriebsfeste, zu denen sämtliche der rd. 2500 Betriebsangehörigen jährlich eingeladen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 3 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für eine Veranstaltung anlässlich des 50. Geburtstages des Vorsitzenden der Geschäftsführung als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung sind, die den Gewinn nicht mindern darf (§ 4 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Die Klägerin führt ein Druck- und Verlagshaus und vertreibt Medien des Kommunikationssektors. Vorsitzender der Geschäftsführung per Klägerin ist Herr H.B.. Dieser ist berechtigt, die Klägerin allein zu vertreten.

Gesellschafterin der Klägerin ist zu 100 % die Firma ...(KG; Konzernspitze). Die KG wurde im Streitjahr von H.B. beherrscht.