FG Hamburg - Urteil vom 22.05.2007
3 K 209/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Betriebliche Veranlassung eines Darlehens

FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 3 K 209/06

DRsp Nr. 2007/15550

Betriebliche Veranlassung eines Darlehens

1. Die betriebliche Veranlassung von Darlehen ist für einen Betriebsausgabenabzug grundsätzlich nur dann entscheidend, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch ausfällt. 2. Im Fall des Verzichts auf die Rückzahlungsforderung kommt es hingegen darauf an, ob der Verzicht betrieblich oder privat veranlasst ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt die Anerkennung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Leistungen, die er gegenüber dem Zeugen A erbracht hat.