Streitig ist die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von im Rahmen einer gescheiterten Kapitalanlage verlorenen Eigenmitteln eines Vermittlers von Kapitalanlagen sowie von Entschädigungszahlungen an ehemalige Mitanleger und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten und Zinsaufwendungen.
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