FG Hessen - Urteil vom 03.08.2000
4 K 3474/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 33 Abs. 2 Satz 1; HGB § 272 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 1412
GmbHR 2001, 117

Betriebliche Versorgungsrente; Anteilserwerb; Pensionszusage; Rücklage - Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb gegen

FG Hessen, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 3474/97

DRsp Nr. 2001/1799

Betriebliche Versorgungsrente; Anteilserwerb; Pensionszusage; Rücklage - Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb gegen

1. Beim Erwerb eigener Anteile gegen eine als lebenslängliche Versorgungsrente bezeichnete Zahlungsverpflichtung in festen monatlichen Zahlungsbeträgen liegt ein entgeltlicher Erwerb und keine unentgeltliche Versorgungsrente vor, wenn die Rentenzahlung nicht in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes steht. 2. Wird eine Veräußerungsrente für den Erwerb eigener Anteile gezahlt, obwohl die Gesellschaft kein ausreichendes Vermögen hat, um die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile zu bilden, ist das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft nichtig und die Zahlung der Pension als vGA zu qualifizieren. 3. Wird eine Pensionszusage gleichzeitig mit dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Kapitalgesellschaft erteilt, liegt eine vGA vor, da die Pension nicht mehr erdient werden kann. 4. Erklärt sich eine Kapitalgesellschaft bereit, die an sie als Berechtigte ausgezahlte Summe der Betriebsrentenversicherung an den Pensionsberechtigten in einer Summe auszuzahlen, wenn dieser im Gegenzug keine weiteren Ansprüche aus der Pensionszusage geltend macht, liegt in der Sofortauszahlung keine vGA, wenn die jeweiligen Leistungen wirtschaftlich abgewogen sind.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;