BFH - Urteil vom 10.08.2005
VIII R 26/03
Normen:
AktG § 71 Abs. 1 Nr. 4 § 207 Abs. 1 § 220 § 237 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 § 238 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 57o ; HGB § 255 Abs. 1 § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3 § 271 Abs. 1 S. 1 § 272 Abs. 1 S. 4, 5, 6 ; KapErHStG § 3 ;
Fundstellen:
AG 2005, 888
BB 2005, 2397
BB 2005, 2517
BFH/NV 2005, 2283
BFHE 210, 402
BStBl II 2006, 22
DB 2005, 2327
DStR 2005, 1807
NZG 2005, 982
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3814/98

Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einziehung von Aktien aus einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen VIII R 26/03

DRsp Nr. 2005/17945

Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise Einziehung von Aktien aus einer Beteiligung

»1. Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen. 2. Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über, soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz führt. 3. Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert von dem Aktionär ergebniswirksam auszubuchen.«

Normenkette:

AktG § 71 Abs. 1 Nr. 4 § 207 Abs. 1 § 220 § 237 Abs. 1, 3 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 § 238 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 57o ; HGB § 255 Abs. 1 § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3 § 271 Abs. 1 S. 1 § 272 Abs. 1 S. 4, 5, 6 ; KapErHStG § 3 ;

Gründe: