FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2013
8 K 281/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 3;

Betriebsaufgabe - Nur vorübergehende Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 8 K 281/12

DRsp Nr. 2014/5805

Betriebsaufgabe – Nur vorübergehende Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

Zu den Voraussetzungen einer nach § 16 Abs. 1 EStG begünstigen Betriebsveräußerung. Die endgültige Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Stpfl. auch seine mit dem veräußerten BV verbundene Tätigkeit beendet, zumindest aber im bisherigen Wirkungskreis für eine gewisse Zeit einstellt. Die vorübergehende Einstellung einer freiberuflichen Tätigkeit für einen Zeitraum von 5 Monaten erfüllt diese Anforderungen nicht.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seinen zunächst in E. belegenen Gewerbebetrieb steuerbegünstigt (§§ 16, 34 EStG) aufgegeben hat.

Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG und erzielte bis zum Oktober 2008 gewerbliche Einkünfte aus dem Einbau von Autogasanlagen (Umsatz Januar bis Oktober 2008 ca. 240.000 €) sowie aus dem Verkauf von Autogas (Flüssiggas, Umsatz bis Dezember 2008 in Höhe von ca. 13.735 €). Er meldete sein Gewerbe durch Anzeige vom 16. Dezember 2008 bei der Stadt E. zum 2. Januar 2009 ab und meldete zugleich bei der Stadt G. (Ortsteil F.), ca. 8-9 km von dem bisherigen Betrieb entfernt, den Beginn eines Gewerbebetriebes zum 2. Januar 2009 an.