Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seinen zunächst in E. belegenen Gewerbebetrieb steuerbegünstigt (§§ 16, 34 EStG) aufgegeben hat.
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG und erzielte bis zum Oktober 2008 gewerbliche Einkünfte aus dem Einbau von Autogasanlagen (Umsatz Januar bis Oktober 2008 ca. 240.000 €) sowie aus dem Verkauf von Autogas (Flüssiggas, Umsatz bis Dezember 2008 in Höhe von ca. 13.735 €). Er meldete sein Gewerbe durch Anzeige vom 16. Dezember 2008 bei der Stadt E. zum 2. Januar 2009 ab und meldete zugleich bei der Stadt G. (Ortsteil F.), ca. 8-9 km von dem bisherigen Betrieb entfernt, den Beginn eines Gewerbebetriebes zum 2. Januar 2009 an.
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