BFH - Urteil vom 15.02.2001
III R 20/99
Normen:
EStG (1991) § 16 Abs. 3 S. 3; BewG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 978
BFH/NV 2001, 849
BFHE 195, 166
BStBl II 2003, 635
DB 2001, 1069
DStR 2001, 782
DStZ 2001, 441
Vorinstanzen:
FG Köln,

Betriebsaufgabe: Aufteilung des gemeinen Werts

BFH, Urteil vom 15.02.2001 - Aktenzeichen III R 20/99

DRsp Nr. 2001/7594

Betriebsaufgabe: Aufteilung des gemeinen Werts

»Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein betrieblich genutzter Grundstücksteil in das Privatvermögen überführt, so ist zur Ermittlung des Aufgabegewinns der gemeine Wert des gesamten Grundstücks in aller Regel nach einem Größenmaßstab (Nutzflächenverhältnis) und nicht nach dem Verhältnis von Ertragswerten (erzielbare Rohmiete; Mietwerte) aufzuteilen.«

Normenkette:

EStG (1991) § 16 Abs. 3 S. 3; BewG § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Ehefrau des im Laufe des Klageverfahrens verstorbenen Dr. V., dessen Rechtsstreit sie als Rechtsnachfolgerin --neben ihrem eigenen-- weiterführt. Im Streitjahr (1991) wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dr. V. betrieb früher im gesamten Erdgeschoss des 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshauses in X eine Apotheke, die er nach Eintritt in den Ruhestand an seinen Sohn verpachtete. Dr. V. behandelte die aus der Verpachtung der gewerblich genutzten Räume sowie der Betriebsausstattung erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb. Am 31. Oktober 1991 stellte der Sohn den Betrieb der Apotheke ein. Die bis dahin hierfür genutzten Räume wurden ab dem 1. Dezember 1991 an einen branchenfremden Unternehmer (Buchhändler) vermietet.