BFH - Beschluß vom 08.01.1998
IV B 9/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 699

Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung

BFH, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen IV B 9/97

DRsp Nr. 1998/8980

Betriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung

1. Bei einer Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen das lebende und tote Inventar eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs in der Regel nicht gehört, entfällt das sog. Verpächterwahlrecht. 2. Sofern die wesentlichen Betriebsgrundlagen noch vorhanden und nicht umgestaltet worden sind, ist es für die Fortführung des Verpächterwahlrechts unerheblich, ob der Land- und Forstwirt die Land- und Forstwirtschaft selbst tatsächlich fortführen will oder kann.

Gründe:

Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).