FG München - Gerichtsbescheid vom 24.07.2009
1 K 949/06
Normen:
EStG § 14 S. 1;

Betriebsaufgabe bei Rückerwerb der Landwirtschaft

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 949/06

DRsp Nr. 2010/12836

Betriebsaufgabe bei Rückerwerb der Landwirtschaft

Wird eine landwirtschaftliche Betriebsveräußerung rückgängig gemacht, und betreibt der Rückerwerber danach keine eigene Landwirtschaft mehr, sondern verpachtet den landwirtschaftlichen Grund, so liegt keine Zwangs-Betriebsaufgabe vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 14 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (L+F) steuerbarer Veräußerungserlös erzielt wurde.

Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ist zuständig für die Feststellung der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft aus einem landwirtschaftlichen Anwesen in G.