FG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2005
9 K 231/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 340
EFG 2006, 1895

Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Gewerbliche Betriebsverpachtung; Betriebsunterbrechung; Endgültige Aufgabe; Aufgabeerklärung; Wesentliche Betriebsgrundlagen - Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 9 K 231/02

DRsp Nr. 2006/29701

Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Gewerbliche Betriebsverpachtung; Betriebsunterbrechung; Endgültige Aufgabe; Aufgabeerklärung; Wesentliche Betriebsgrundlagen - Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

1. Zur Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe. 2. Eine Betriebsverpachtung ist gegenüber einer Mitunternehmerschaft subsidiär. Denn Wirtschaftgüter des Mitunternehmers, die von der Mitunternehmerschaft genutzt werden, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen und können nicht durch Aufgabeerklärung Privatvermögen werden. 3. Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn - auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung - die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Betriebes objektiv nicht gegeben ist. 4. Bei einem Montage- und Reparaturbetrieb gehört die Betriebsausstattung neben dem Werkstattgelände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger seinen gewerblichen Betrieb - eine Kfz-Reparaturwerkstatt - im Streitjahr 1997 endgültig aufgegeben hatte.