FG Hessen - Urteil vom 16.05.2006
8 K 4239/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 466
EFG 2007, 122

Betriebsaufgabe; Branchenfremde Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Betriebsaufgabeerklärung; Einzelhandel; Umbau; Gebäude; Zeitraum - Anzeichen für eine Betriebsaufgabe; langjährige branchenfremde Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 16.05.2006 - Aktenzeichen 8 K 4239/03

DRsp Nr. 2007/7797

Betriebsaufgabe; Branchenfremde Verpachtung; Betriebsunterbrechung; Betriebsaufgabeerklärung; Einzelhandel; Umbau; Gebäude; Zeitraum - Anzeichen für eine Betriebsaufgabe; langjährige branchenfremde Verpachtung

1. Von einer Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ist auszugehen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen so weitgehend umgestaltet werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufgenommen werden kann. 2. Werden die Räume eines Einzelhandelsgeschäfts in Praxisräume umgebaut und langfristig an branchenfremde Unternehmer fremdvermietet und ist nicht ersichtlich, dass der Steuerpflichtige den Betrieb selbst oder durch einen Rechtsnachfolger jemals wieder aufnehmen wird, liegt eine Betriebsaufgabe vor.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 1998 eine Betriebsaufgabe vorliegt.

Die Klägerinnen waren Gesellschafter einer aus Mutter (M) und ihrer im Jahr xx geborenen Tochter (T) bestehenden Grundstücksgemeinschaft (GbR), an der M mit 97% und T mit 3% beteiligt war. Die Geschäftstätigkeit der GbR bestand in der Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks...in... Im Jahr 2000 gründeten beide Gesellschafterinnen eine GmbH & Co. KG.