BFH - Beschluß vom 17.08.1999
IV B 116/98
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 4; WertV § 7 Abs. 2 ;

Betriebsaufgabe: Ermittlung des gemeinen Werts

BFH, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen IV B 116/98

DRsp Nr. 2000/757

Betriebsaufgabe: Ermittlung des gemeinen Werts

Wird im Rahmen einer Betriebsaufgabe ein Betriebsgrundstück in das Privatvermögen überführt, ist die Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswert) dieses Grundstücks immer von den individuellen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies gilt auch für die Wahl des Bewertungsverfahrens. Bei Objekten, für die kein Mietmarkt existiert oder die für besondere Nutzungen gestaltet sind, kommt eine Bewertung nach dem Sachwertverfahren in Betracht.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 4; WertV § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.