FG Münster - Urteil vom 13.06.2014
4 K 4560/11 F
Normen:
EStG § 16 Abs 3; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 14 S 1;

Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

FG Münster, Urteil vom 13.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 4560/11 F

DRsp Nr. 2014/13265

Betriebsaufgabeerklärung und deren Nachweis

1) Auch ein als "voraussichtlich" bezeichneter Gewinnfeststellungsbescheid kann im Wege der (Untätigkeits-)Anfechtungsklage angefochten werden. 2) Eine Betriebsaufgabeerklärung erfordert eine ausdrückliche, unmissverständliche Erklärung, der zweifelsfrei entnommen werden kann, dass der betriebliche Organismus erloschen ist und die zuvor im Betriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter nunmehr - unter Aufdeckung der stillen Reserven - dem Privatvermögen zuzuordnen sein sollen. 3) Ist das Vorliegen einer solchen Erklärung streitig, kann der Nachweis nur mittels Vorlage einer entsprechenden Urkunde geführt werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 3; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 14 S 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Jahr 2010 veräußertes Grundstück zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörte.

Die Klägerin war Eigentümerin des in H, Flur 1, Flurstück …, belegenen Grundstücks (Größe: 3.720 qm). Das Grundstück gehörte zu einem zunächst von Herrn X C geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die im Eigentum von Herrn C stehenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen betrugen ursprünglich (Einheitswertfeststellung 01.01.1934) einschließlich der Hausund Hofstelle ca. 1,6 ha.