FG Münster vom 22.01.2001
9 K 4626/98 G
Fundstellen:
EFG 2001, 585

Betriebsaufgabegewinn bei GmbH gewerbesteuerpflichtig

FG Münster, vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 9 K 4626/98 G

DRsp Nr. 2001/13277

Betriebsaufgabegewinn bei GmbH gewerbesteuerpflichtig

Bei Kapitalgesellschaften unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes der Gewerbesteuer.

Für die Praxis:

Wegen der Fiktion der gewerblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft durch § 2 Abs. 2 GewStG vom Beginn bis Beendigung und Abwicklung entsprechend § 11 KStG erfasst die Gewerbesteuerpflicht auch die Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind nach dieser Vorschrift als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren und der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das FG ist der Kritik in der Literatur an dieser Regelung (vgl. u.a. Glanegger/Güroff, GewStG, § 2 Rz. 187) ausdrücklich nicht gefolgt.

Fundstellen
EFG 2001, 585