FG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2006
2 K 592/04
Normen:
EStG § 16 § 18 ; SeeLotWG § 18 ; LGVO Ziff. 19 Satz 2;

Betriebsaufgabegewinn; Lotsentätigkeit; Überbrückungsgelder; Betriebseinnahmen - Kein Betriebsaufgabegewinn hinsichtlich der Überbrückungsgelder eines Lotsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 592/04

DRsp Nr. 2006/29725

Betriebsaufgabegewinn; Lotsentätigkeit; Überbrückungsgelder; Betriebseinnahmen - Kein Betriebsaufgabegewinn hinsichtlich der Überbrückungsgelder eines Lotsen

1. Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn die für die Fortführung des Betriebes unabdingbaren Betriebsgrundlagen auf Dauer entfallen. 2. Hängt die betriebliche Tätigkeit von der Zulassung als Träger eines öffentlichen Amtes ab, führt die Entlassung aus diesem Amt wegen der Bindung der Berufsausübung an die Person des Amtsinhabers zur Betriebsaufgabe. Das gilt auch für einen Lotsen, der nach Erlöschen seiner Bestallung kraft Gesetzes nicht weiter als Seelotse tätig sein durfte. 3. Überbrückungsgelder, die den ausgeschiedenen Kollegen von ihren Lotsenbrüdern einmalig für die ersten drei Monate nach dem Ausscheiden gewährt werden, um persönliche Härten aufzufangen, stellen nachträgliche Betriebseinnahmen dar, die im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind. Zum Aufgabegewinn gehören sie nicht.

Normenkette:

EStG § 16 § 18 ; SeeLotWG § 18 ; LGVO Ziff. 19 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zum Ende des Streitjahres ein Übergangsgewinn zusätzlich zu erfassen ist.