FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2006
5 K 2728/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ; BGB § 119 § 130 § 166 § 177 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 954

Betriebsaufgabezeitpunkt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 2728/05

DRsp Nr. 2006/29767

Betriebsaufgabezeitpunkt

Die Berufung auf eine Betriebsaufgabeerklärung ist dann ausgeschlossen, wenn sie wirksam widerrufen oder wirksam angefochten worden ist

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ; BGB § 119 § 130 § 166 § 177 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 und machen geltend, dass der Gewinn aus der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht dem Jahr 2000, sondern dem Jahr 1997 zuzurechnen sei. Die Klage, mit der sie (ursprünglich) geltend gemacht haben, dass der Gewinn dem Jahr 1998 zuzurechnen sei, wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil (5 K 1522/02) abgewiesen.