Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH durch den zu 100 % am Besitzunternehmen und zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligten Ehemann
FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 1223/03
DRsp Nr. 2007/22883
Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung der Ehegatten-Betriebs-GmbH durch den zu 100 % am Besitzunternehmen und zu weniger als 50 % an der GmbH beteiligten Ehemann
1. Eine Betriebsaufspaltung kann auch dann vorliegen, wenn zwar ein Einzelunternehmer als Besitzunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mit zunächst 45 % und später 48 % beteiligt ist und die übrigen GmbH-Anteile von seiner Ehefrau gehalten werden, wenn aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass der Ehemann als alleiniger Besitzunternehmer und alleiniger von den Beschränkungen des § 181BGB befreiter Geschäftsführer der GmbH aufgrund einer besonderen tatsächlichen Machtstellung trotz seiner Minderheitsbeteiligung seinen Willen bei der GmbH immer durchsetzen kann "faktische Beherrschung").2. Es spricht für eine faktische Beherrschung und das Bestehen einer Betriebsaufspaltung, wenn- das stets steuerlich beratene Ehepaar von Anfang an über zwanzig Jahre bis zur Trennung der Ehegatten unstreitig in den Steuererklärungen vom Bestehen einer Betriebsaufspaltung ausgegangen ist,
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