BFH - Urteil vom 14.12.2006
III R 64/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 15, § 16; HGB § 247 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1659
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3386/04

Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen III R 64/05

DRsp Nr. 2007/13881

Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

1. Ein fremdvermieteter Grundstücksteil kann Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens sein. 2. Ist das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen, umfasst dessen notwendiges Betriebsvermögen alle dem Besitzunternehmen zur Nutzung überlassenen WG sowie die dem Besitzunternehmen gehörenden Anteile an der Betriebs-Kapitalgesellschaft. 3. Solange das Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft genutzt wird, bleibt es auch dann Anlagevermögen des Besitzunternehmens, wenn es zum Verkauf angeboten wird; die sachliche Verflechtung besteht weiterhin. 4. Wird die Betriebsaufspaltung durch die Grundstücksveräußerung beendet, scheidet sie als Zählobjekt für einen gewerblichen Grundstückshandel aus.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 15, § 16; HGB § 247 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im II. Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück A sowie die Grundstücke B und C in dem für einen gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen zeitlichen Zusammenhang angeschafft und veräußert. Streitig ist, ob auch das 1995 veräußerte Grundstück I-Straße als Zählobjekt zu berücksichtigen ist und damit die sog. Drei-Objekt-Grenze überschritten wurde.