FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1999
2 K 439/97
Fundstellen:
EFG 1999, 827
GmbHR 1999, 1052

Betriebsaufspaltung bei Familiengesellschaften

FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 2 K 439/97

DRsp Nr. 2001/2944

Betriebsaufspaltung bei Familiengesellschaften

1. Für eine sachliche Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung reicht es aus, wenn eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen (hier: bebautes Grundstück) zum Vermögen der Besitzgesellschaft gehört, die es der Betriebsgesellschaft überläßt. 2. Für das Bejahen einer personellen Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen ist lediglich entscheidend, daß der geschäftliche Betätigungswille in beiden Unternehmen durchgesetzt werden kann. Dem verwandtschaftlichen Verhältnis der Beteiligten kommt lediglich sekundäre Bedeutung zu.

Für die Praxis: