FG Niedersachsen - Urteil vom 09.05.2007
2 K 777/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1595

Betriebsaufspaltung bei Miteigentümern - Betriebsaufspaltung; Miteigentum; Pachtunternehmen; Personelle Verflechtung; Sachliche Verflechtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 2 K 777/01

DRsp Nr. 2007/15942

Betriebsaufspaltung bei Miteigentümern - Betriebsaufspaltung; Miteigentum; Pachtunternehmen; Personelle Verflechtung; Sachliche Verflechtung

1. Zu den Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung bei der Nutzung eines Gebäudes, das die Betriebsgesellschaft für ihren Betrieb benötigt. 2. Einer sachlichen Verflechtung steht nicht entgegen, dass der Besitzunternehmer nicht selbst Eigentümer der gesamten Flächen ist. Denn es ist nicht maßgeblich, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage als Eigentümer oder aus einem eigenen Recht anderer Art. genutzt werden kann. 3. Rechtspositionen, die als Grundlage für ein werbendes Unternehmen ausreichen, genügen auch zur Betriebsführung in einem Pachtunternehmen, sofern der Überlassende zur Nutzungsüberlassung befugt ist. 4. Zu den Anforderungen an die sog. personelle Verflechtung.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zum 31.12. des Streitjahres (1996) eine Betriebsaufspaltung begründet wurde und mit welchem Wert drei Grundstücke nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten sind, wenn eine Betriebsaufspaltung nicht begründet wurde.