FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2006
6 K 202/06
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 568

Betriebsaufspaltung; Betriebsausgabenkürzung bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 6 K 202/06

DRsp Nr. 2007/4666

Betriebsaufspaltung; Betriebsausgabenkürzung bei unentgeltlicher Grundstücksüberlassung

1. Eigenwirtschaftliche Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Betriebs-GmbH hinsichtlich der Erhaltung zukünftiger Geschäftsführerbezüge schließen bei einer unentgeltlichen Überlassung des Betriebsgrundstücks durch diesen an die GmbH die Anwendbarkeit des § 12 Nr. 2 EStG bezüglich der Aufwendungen für das Grundstück aus. 2. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem unentgeltlich an die GmbH überlassenen Betriebsgrundstück entstanden sind, stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen zukünftigen Ausschüttungen der GmbH. Soweit diese dem Halbeinkünfteverfahren unterligen, dürfen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden. 3. Der Abzug der hälftigen Betriebsausgaben ist auch vor dem Hintergrund des Nettoprinzips folgerichtig.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an das Betriebsunternehmen, an dem neben dem Kläger Ziffer 1 auch sein Onkel mit 25% beteiligt ist, unentgeltlich überlassen wird, sowohl nach § 12 Nr. 2 - - als auch nach § Abs. zu kürzen sind.