BFH - Beschluss vom 02.02.2006
XI B 91/05
Normen:
BGB § 741 ; EStG § 15 § 18 ; PatG § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1266
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10263/00

Betriebsaufspaltung: Bruchsteilsgemeinschaft als Besitz-Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen XI B 91/05

DRsp Nr. 2006/15928

Betriebsaufspaltung: Bruchsteilsgemeinschaft als Besitz-Gesellschaft

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft Besitz-Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann.2. Schließen sich mehrere Erfinder zu einer Erfinder-Gesellschaft zusammen und überlassen sie ihre Patente einer Betriebs-Gesellschaft, so wird der Betrieb der Erfinder-Gesellschaft nicht allein mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung aufgegeben, denn ohne gleichzeitige Einstellung der Erfindertätigkeit bleibt der Betrieb als solcher i. S. des § 18 EStG fortbestehen.

Normenkette:

BGB § 741 ; EStG § 15 § 18 ; PatG § 6 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.