I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt Speiserestaurants. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist G. Bezüglich einer Gaststätte (--M--) besteht eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und dem Einzelunternehmen des Alleingesellschafters.
Die Klägerin gewährte im Jahr 1994 G ein Darlehen über 1 Mio. DM, das zur Finanzierung der Anschaffung des Objektes M diente. Der Darlehensvertrag wurde mündlich geschlossen; die Darlehenszinsen wurden vom Darlehensnehmer nicht laufend beglichen, sondern der Darlehensforderung hinzugerechnet und mit verzinst.
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