FG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.2008
14 K 1167/05 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs.1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2342
EFG 2008, 1884

Betriebsaufspaltung; Gewinnerhöhende Aktivierung; Pensionszusage; Unverfallbare Pensionsanwartschaft; Aufschiebende Bedingtheit; Einschränkung des Realisationsprinzips - Möglichkeit zur erfolgswirksamen Verbuchung einer vom Betriebsunternehmen erteilten Pensionszusage als Forderung im Besitzunternehmen

FG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 1167/05 F

DRsp Nr. 2008/18981

Betriebsaufspaltung; Gewinnerhöhende Aktivierung; Pensionszusage; Unverfallbare Pensionsanwartschaft; Aufschiebende Bedingtheit; Einschränkung des Realisationsprinzips - Möglichkeit zur erfolgswirksamen Verbuchung einer vom Betriebsunternehmen erteilten Pensionszusage als Forderung im Besitzunternehmen

1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung sind bei dem Betriebsunternehmen als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnende Zuführungen zu einer dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten unverfallbaren Pensionszusage erfolgswirksam als Forderungen des bilanzierenden Besitzunternehmens zu erfassen. 2. Der Aktivierung der unverfallbaren Pensionsanwartschaft steht die alleine im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigende aufschiebende Bedingtheit des Anspruchs nicht entgegen. 3. Auch der fehlende Zufluss der Pension ist aufgrund des Realisationsprinzips und der Nichtanwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzvorschrift des § 17 BetrAVG bei einem GmbH- Alleingesellschafter unerheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs.1 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 ; BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine vom Betriebsunternehmen erteilte Pensionszusage im Besitzunternehmen erfolgswirksam als Forderung verbucht werden kann, soweit sie eine verdeckte Gewinnausschüttung des Betriebsunternehmens an den begünstigen Gesellschafter-Geschäftsführer darstellt.