BFH - Urteil vom 27.08.1998
III R 96/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 758
GmbHR 1999, 823

Betriebsaufspaltung: Halle als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen III R 96/96

DRsp Nr. 1999/3609

Betriebsaufspaltung: Halle als wesentliche Betriebsgrundlage

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist ein Grundstück bereits dann eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen, wenn es nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt. Diese Voraussetzungen sind bei einer für die Zwecke der Betriebs-GmbH besonders zugeschnittenen Betriebshalle mit Büroanlagen erfüllt.

Gründe:

Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb bis zu seinem Tode am 2. Dezember 1987 das Fernmeldeanlagenbauunternehmen X, und zwar zunächst in Form eines Einzelunternehmens und ab dem 26. Februar 1987 in erster Linie als GmbH. Das Einzelunternehmen blieb daneben weiterbestehen und wickelte die bestehenden (Groß-)Aufträge ab, wobei es sich der GmbH als "Subunternehmerin" bediente.

Die Klägerin führte nach dem Tode ihres Ehemanns, den sie allein beerbt hatte, das Gesamtunternehmen bis zu dessen (nach ihrer Auffassung unentgeltlicher) Übertragung auf den Sohn am 25. Januar 1988 weiter.