Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) betrieb bis zu seinem Tode am 2. Dezember 1987 das Fernmeldeanlagenbauunternehmen X, und zwar zunächst in Form eines Einzelunternehmens und ab dem 26. Februar 1987 in erster Linie als GmbH. Das Einzelunternehmen blieb daneben weiterbestehen und wickelte die bestehenden (Groß-)Aufträge ab, wobei es sich der GmbH als "Subunternehmerin" bediente.
Die Klägerin führte nach dem Tode ihres Ehemanns, den sie allein beerbt hatte, das Gesamtunternehmen bis zu dessen (nach ihrer Auffassung unentgeltlicher) Übertragung auf den Sohn am 25. Januar 1988 weiter.
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