FG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2006
15 V 346/06 A (F)
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 3c Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Betriebsaufspaltung; Pachtverzicht; Besitzgesellschaft; Überlassenes Anlagevermögen; Abzugsbeschränkung; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Beteiligungserträge; Einkunftserzielungsabsicht - Abziehbarkeit der mit Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten und Betriebsausgaben

FG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 15 V 346/06 A (F)

DRsp Nr. 2008/16259

Betriebsaufspaltung; Pachtverzicht; Besitzgesellschaft; Überlassenes Anlagevermögen; Abzugsbeschränkung; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Beteiligungserträge; Einkunftserzielungsabsicht - Abziehbarkeit der mit Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten und Betriebsausgaben

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer Betriebsaufspaltung die Aufwendungen einer Besitzgesellschaft für das der Betriebskapitalgesellschaft unter Verzicht auf die Pachtzahlungen zur Nutzung überlassene Anlagevermögen gemäß § 3 c Abs. 2 EStG hälftig zu kürzen sind, weil sie mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden gewerblichen Erträgen aus der - zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft gehörenden - Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann bei summarischer Prüfung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Verzicht auf das Pachtentgelt unter Verlagerung der Erträge auf die Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führt. 3. Bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist nicht isoliert auf das Besitzunternehmen abzustellen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 3c Abs. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: