BFH - Urteil vom 20.04.2004
VIII R 13/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1253
DStR 2004, 1476
GmbHR 2004, 1163
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 599/98

Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VIII R 13/03

DRsp Nr. 2004/11954

Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung

Ein Gebäude ist bereits dann von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, wenn der Betrieb ein Gebäude dieser Art benötigt, das Gebäude für den Betriebszweck geeignet ist und die räumliche und funktionale Grundlage des Betriebes bildet. Mietet der Geschäftsführer einer GmbH zu diesem Zweck ein Grundstück an, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies für den Betrieb der GmbH erforderlich ist. Das gilt auch für eine unentgeltliche Nutzung des Grundstücks durch die GmbH.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- erwarben im Mai 1992 ein Zweifamilienhaus mit Nebengebäude, einem weiteren Gebäude sowie Garagen und Lagerräumen. Sie überließen dieses Grundstück zur Nutzung an eine Heizungsbau-GmbH, an der sie mit 90 v.H. bzw. 10 v.H. des Stammkapitals beteiligt waren.