FG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.2000
8 K 4199/99 G
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15;
Fundstellen:
EFG 2000, 1391
GmbHR 2001, 310

Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Fabrikationsgrundstück; Wesentliche Betriebsgrundlage; Eingeschränkte Eignung; Zweckmäßigkeit; Betriebliche Verwendung - Betriebsaufspaltung bei Nutzungsüberlassung eines bebauten Grundstücks, dass aus Sicht des Betriebsunternehmens der Fabrikation oder Reparatur dienen soll

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 8 K 4199/99 G

DRsp Nr. 2001/1516

Betriebsaufspaltung; Sachliche Verflechtung; Fabrikationsgrundstück; Wesentliche Betriebsgrundlage; Eingeschränkte Eignung; Zweckmäßigkeit; Betriebliche Verwendung - Betriebsaufspaltung bei Nutzungsüberlassung eines bebauten Grundstücks, dass aus Sicht des Betriebsunternehmens der Fabrikation oder Reparatur dienen soll

Ein bebautes Grundstück, das entsprechend der Zweckvorstellung des Betriebsunternehmens der Fabrikation oder Reparatur dient, gehört ungeachtet seiner Austauschbarkeit oder eingeschränkten Eignung zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, deren Nutzungsüberlassung durch das Besitzunternehmen die für eine Betriebsaufspaltung vorauszusetztende sachliche Verflechtung begründet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sog. sachliche Verflechtung vorliegt.