FG München - Urteil vom 24.07.2001
13 K 1524/96
Normen:
EStG § 15 ; BewG § 19 Abs. 4 ;

Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage; Anspruch auf Aufhebung eines EW-BV-Bescheids nach § 19 Abs. 4 BewG; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989, 1.1.1990, 1.1.1991

FG München, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 13 K 1524/96

DRsp Nr. 2002/2082

Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage; Anspruch auf Aufhebung eines EW-BV-Bescheids nach § 19 Abs. 4 BewG; Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1989, 1.1.1990, 1.1.1991

Ein der Betriebs-GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietetes Grundstück mit Lagerhalle und Büroräumen stellt dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn es sich bei der GmbH um einen Handelsbetrieb (insbes. Großhandel mit Möbeln) handelt.

Normenkette:

EStG § 15 ; BewG § 19 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der am 5. Mai 1988 gegründeten A... -GmbH (A-GmbH), die zunächst in M. ihren Sitz hatte. Ab 1. Januar 1989 verlegte die A-GmbH ihren Sitz nach K. (K), Schloßstr. 15, da das bisherige in M genutzte Lager veraltet war. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Waren aller Art, hauptsächlich der Großhandel mit Möbeln.