FG Köln vom 15.03.1999
15 V 101/99
Fundstellen:
EFG 1999, 612

Betriebsaufspaltung: Tarifbegrenzung bei Ausschüttungen

FG Köln, vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 15 V 101/99

DRsp Nr. 2001/2898

Betriebsaufspaltung: Tarifbegrenzung bei Ausschüttungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32 c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anwendung einer Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG auf gewerbliche Einkünfte des Antragstellers.

Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter der A - GmbH (folgend nur: GmbH). Im Streitjahr - 1996 - verpachtete er der GmbH das für deren Betrieb benötigte Grundstück.

In der Einkommensteuererklärung 1996 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von .... DM. Dabei berücksichtigte er Einkünfte in Höhe von .... DM aus einer erhaltenen Ausschüttung der GmbH. Ausweislich einer Steuerbescheinigung der GmbH vom 24. Juni 1997 setzt sich dieser Betrag aus einer Ausschüttung in Höhe von .... DM und dem Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer in Höhe von .... DM zusammen.